] wurde den Parteien mitgeteilt, dass C.________ als Partei zur Berufungsverhandlung zu erscheinen habe. Angesichts dessen, dass C.________ gemäss Angaben von Rechtsanwalt D.________ ausgeschafft und mit einem Einreiseverbot belegt worden sei, sich nicht mehr in der Schweiz aufhalte sowie eine Einvernahme unmöglich sei und er die Frage um Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsorts unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis nicht beantworten könne, werde mangels Zustelladresse auf die persönliche Vorladung zur Berufungsverhandlung verzichtet. Es obliege C.________ zu entscheiden, ob er seine