3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 hiess die Verfahrensleitung die im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme von F.________, G.________, H.________ und I.________ als Zeugin bzw. als Zeugen und J.________ als Auskunftsperson gut. Der Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten wurde aufgrund der vorgesehenen oberinstanzlichen Einvernahme für obsolet erklärt. Im Zusammenhang mit dem Beweisantrag auf Einvernahme von C.________ [auch: L.________] wurde den Parteien mitgeteilt, dass C.________ als Partei zur Berufungsverhandlung zu erscheinen habe.