und in Anwendung der Art. 34, 42, 47, 103, 106, 126 und 312 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 9'900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sechs Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten insgesamt bestimmt auf CHF 10'819.95, sich zusammensetzend aus: [Tabellarische Zusammenstellung der Verfahrenskosten]