25. Vorliegend ergibt eine summarische Prüfung, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers voraussichtlich insofern gutgeheissen worden wäre, als die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt wurde. Entsprechend der mutmasslichen Gutheissung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: