So musste die SID insbesondere keinen Entscheid in der Sache treffen, sondern ausschliesslich prüfen, ob bei der Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers durch das Amt für Justizvollzug eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen wurde. Vor diesem Hintergrund ist denn auch der Verweis auf die bereits laufenden Abklärungen des Amts für Justizvollzug resp. die damit einhergehende tiefe Priorisierung des Falls unbehilflich. Der während des vor der Kammer hängigen Beschwerdeverfahrens eröffnete Entscheid der SID vom 19. Januar 2023 umfasste sodann lediglich sechs Seiten.