Folglich muss die Angemessenheit der Dauer aufgrund der Natur der Sache und der konkreten Umstände bestimmt werden. Dass zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und der Eröffnung eines Entscheids mehrere Wochen bis Monate liegen, muss praxisgemäss hingenommen werden. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um einen komplexen oder schwierigen Fall. So musste die SID insbesondere keinen Entscheid in der Sache treffen, sondern ausschliesslich prüfen, ob bei der Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers durch das Amt für Justizvollzug eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen wurde.