49 N 96 mit weiteren Verweisen). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen Fristen in der Spezialgesetzgebung oder, falls keine Vorschriften zur Verfahrensdauer bestehen, nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen. Massgebend sind damit eine allfällige Ordnungsfrist, die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit und Komplexität der Materie sowie das Verhalten der Beteiligten (MÜLLER, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 97 mit weiteren Verweisen).