23. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 27 Abs. 2 KV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Behandlung innert angemessener Frist. Aus den genannten Bestimmungen wird rechtsprechungsgemäss das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde in einer ihr form- und fristgerecht unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft obwohl sie dazu verpflichtet wäre (MÜLLER, VRPG- Kommentar, Art.