Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Entscheidet eine Behörde in der Sache, nachdem eine Partei eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, liegt eine Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ohne Zutun der Vorinstanz vor, weil diese eine ihr übertragene Aufgabe erfüllt hat (DAUM, VRPG-Kommentar, Art. 110 N 14 mit Verweis auf BVR 2001 S. 236 ff. E. 2a). Die Kostenliquidation ist