Dieser Entscheid, datierend vom 19. Januar 2023, wurde dem Beschwerdeführer und der JVA Thorberg eröffnet und in Kopie mit der Beschwerdevernehmlassung der Kammer zugestellt. Die SID hat folglich während des bei der Rechtsmittelinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung einen Entscheid gefällt und somit die vom Beschwerdeführer anbegehrte Verfahrenshandlung vorgenommen. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist folglich nicht mehr aktuell. Das Beschwerdeverfahren vor der Rechtsmittelinstanz wurde damit gegenstandslos, weshalb es in Anwendung von Art.