Im Gegenteil: Darin liegt das eigentliche Ziel der Beschwerde. Ergeht während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ein Sachentscheid, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist von der angerufenen Behörde abzuschreiben (DAUM, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 102 mit Verweis auf BVR 2008 S. 523 ff. E. 2.1). Die Kosten sind nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (vgl. Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG; BVR 2001 S. 236 E. 2a), sofern die Behörde die Beschwerde nicht durch ihr Verhalten provoziert hat.