5 nunmehr ergangen ist (PFLÜGER, VRPG-Kommentar, Art. 65 N 118). Die Rechts- verweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat keinen Devolutiveffekt in Bezug auf die Hauptsache. Das Einreichen der Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz hindert die mit der Sache befasste Behörde somit nicht, eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen. Im Gegenteil: Darin liegt das eigentliche Ziel der Beschwerde.