Das heisst: die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden sind nach dem allgemeinen Grundsatz aber unzulässig, wenn es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt (MÜLLER, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 100). An der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt es, wenn die verlangte Amtshandlung