20. Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus, wobei sich dieses unabhängig vom Interesse in der Hauptsache beurteilt. Der Fokus liegt vielmehr auf der korrekten Behandlung im Verfahren. Das heisst: die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt.