Die letztgenannte Situation ergibt sich häufig bei prozessualen Vorkehren, die keine Wirkung mehr entfalten können. So verhält es sich u. a., wenn die ursprünglich angerufene Behörde ihren Entscheid in der Sache trifft, bevor die Rechtsmittelbehörde über die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder –verweigerung befunden hat (DAUM, VRPG-Kommentar, Art. 39 N 5).