19. Die Beschwerde setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 VRPG). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und von der instruierenden Behörde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (DAUM, VRPG-Kommentar, Art. 39 N 1). Gegenstandslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Behörde die anbegehrte Rechtslage nicht mehr herstellen kann oder muss. Die letztgenannte Situation ergibt sich häufig bei prozessualen Vorkehren, die keine Wirkung mehr entfalten können.