Sowohl das unrechtmässige Verweigern (formelle und materielle Rechtsverweigerung) als auch das unrechtmässige Verzögern (Rechtsverzögerung) werden daher als anfechtbare Verfügungen fingiert. Obwohl sich Art. 49 Abs. 2 VRPG aufgrund seiner systematischen Stellung nur auf das Verwaltungsverfahren bezieht, findet er auch in den Rechtsmittelverfahren und der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege Anwendung (MÜL- LER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 91 zu Art. 49 VRPG mit Verweis auf BVR 1992 S. 454 E. 1 [nachfolgend zit. VRPG-Kommentar]).