Im Verwaltungsverfahren gilt der Vorrang der Verfügung (Art. 49 Abs. 1 VRPG), wobei auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung als Verfügung gilt (Art. 49 Abs. 2 VRPG). Sowohl das unrechtmässige Verweigern (formelle und materielle Rechtsverweigerung) als auch das unrechtmässige Verzögern (Rechtsverzögerung) werden daher als anfechtbare Verfügungen fingiert.