15. Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2023 gebotene Gelegenheit wahr und replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2023 (pag. 35 ff.). 16. Die SID und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 7. März 2023 resp. 8. März 2023 auf das Einreichen einer Duplik (pag. 49 und pag. 51). 17. Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 57 ff.).