Weiter erachte sie auch eine Rechtsverzögerung als nicht gegeben; die mitunter etwas längeren Verfahrensdauern seien der hohen Arbeitslast geschuldet und es handle sich nicht um einen prioritären Beschwerdefall, da Abklärungen der JVA Thorberg zum Anliegen des Beschwerdeführers bereits liefen (pag. 13 f.). 14. Innert der ihr mit Verfügung vom 2. Februar 2023 gebotenen Gelegenheit teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Februar 2023 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten (pag. 27).