13. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf ihren Entscheid vom 19. Januar 2023 im Verfahren 2022.SIDGS.311, mit dessen Ergehen der Antrag des Beschwerdeführers, die SID sei anzuweisen, ohne weitere Verzögerung einen Entscheid zu erlassen, gegenstandslos geworden sei. Sodann könne von einer Rechtsverweigerung nicht die Rede sein; ein Entscheid sei mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2022 in Aussicht gestellt worden. Weiter erachte sie auch eine Rechtsverzögerung als nicht gegeben;