Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe am 28. März 2022 bei der SID den Antrag gestellt, es sei eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, begangen durch die Direktion der JVA Thorberg, festzustellen. Am 17. Juni 2022 habe die Sicherheitsdirektion das Beweisverfahren abgeschlossen, aber es sei nie ein Entscheid gefällt worden. Es müsse glasklar eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung festgestellt und seinen gestellten Anträgen entsprochen werden (pag. 1 f.).