Dabei habe auch vom Rückzug des Anliegens des Beschwerdeführers ausgegangen werden können. In der Folge habe der Beschwerdeführer die JVA Thorberg in Bezug auf die Ausstellung einer Verfügung nicht mehr konfrontiert, sondern direkt den Beschwerdeweg beschritten. Aufgrund der Rückmeldung des Delegierten sowie auf Basis des Verhaltens und des Fehlens gegenteiliger Äusserungen des Beschwerdeführers sei die Direktion davon ausgegangen, dass die Anträge zurückgezogen worden seien und auf die Ausstellung einer Verfügung verzichtet werde (amtliche Akten S.ID, pag. 13 f.).