51 Abs. 2 JVG ein. Mit Stellungnahme vom 4. April 2022 hielt die JVA Thorberg kurz zusammengefasst fest, dass keine Rechtsverweigerung stattgefunden habe, da das Schreiben anlässlich einer ausserordentlichen Abteilungsversammlung vom 14. März 2022 unter Anwesenheit der Gefangenen des Langzeitvollzugs diskutiert und festgehalten worden sei, dass für das Vorbringen von Wünschen dieser Art andere Möglichkeiten bestünden als die direkte Kontaktaufnahme mit der Direktion. Die Gefangenen hätten in der Folge auf die Ausstellung einer Verfügung verzichtet. Das Angebot von Kaffeemaschinen für den Wohnbereich würde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.