3. Mit Schreiben vom 31. März 2022 setzte das – zuständigkeitshalber in Kenntnis gesetzte – Amt für Justizvollzug den Beschwerdeführer über den Eingang der Beschwerde sowie die Einholung einer Stellungnahme bei der JVA Thorberg in Kenntnis. Sodann leitete es ein Einigungsverfahren im Sinne von Art. 51 Abs. 2 JVG ein.