2. Mit Beschwerde vom 28. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) und rügte eine Rechtsverweigerung. Zur Begründung brachte er vor, der Antrag der Gefangenen des Langzeitvollzuges an den Direktor der JVA Thorberg vom 2. März 2022, es seien Kaffeevollautomaten in den Gefängnissen zu bewilligen, sei nicht bewilligt worden und es sei keine Allgemeinverfügung ergangen (amtliche Akten SID, pag. 2).