Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 9 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. April 2023 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zuber, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (2022.SIDGS.311) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verbüsst eine mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 angeordnete lebenslängliche Freiheitsstrafe. Zurzeit befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg. 2. Mit Beschwerde vom 28. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Sicher- heitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) und rügte eine Rechtsverwei- gerung. Zur Begründung brachte er vor, der Antrag der Gefangenen des Langzeit- vollzuges an den Direktor der JVA Thorberg vom 2. März 2022, es seien Kaffeevol- lautomaten in den Gefängnissen zu bewilligen, sei nicht bewilligt worden und es sei keine Allgemeinverfügung ergangen (amtliche Akten SID, pag. 2). 3. Mit Schreiben vom 31. März 2022 setzte das – zuständigkeitshalber in Kenntnis gesetzte – Amt für Justizvollzug den Beschwerdeführer über den Eingang der Be- schwerde sowie die Einholung einer Stellungnahme bei der JVA Thorberg in Kenntnis. Sodann leitete es ein Einigungsverfahren im Sinne von Art. 51 Abs. 2 JVG ein. Mit Stellungnahme vom 4. April 2022 hielt die JVA Thorberg kurz zusam- mengefasst fest, dass keine Rechtsverweigerung stattgefunden habe, da das Schreiben anlässlich einer ausserordentlichen Abteilungsversammlung vom 14. März 2022 unter Anwesenheit der Gefangenen des Langzeitvollzugs diskutiert und festgehalten worden sei, dass für das Vorbringen von Wünschen dieser Art andere Möglichkeiten bestünden als die direkte Kontaktaufnahme mit der Direktion. Die Gefangenen hätten in der Folge auf die Ausstellung einer Verfügung verzichtet. Das Angebot von Kaffeemaschinen für den Wohnbereich würde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft. Mit Schreiben vom 14. April 2022 hielt das Amt für Justizvollzug unter Beilage der Stellungnahme der JVA Thorberg zuhanden des Beschwerdefüh- rers fest, dass es aufgrund der noch offenen Ausgangslage davon ausgehe, dass die SID die Rechtsverweigerungsbeschwerde eher nicht gutheissen werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er an der Be- schwerde festhalte oder diese zurückziehe (siehe «Beilagen zu Dossier 2022 SIDGS 311»). 4. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 setzte das Amt für Justizvollzug die SID darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Amts vom 14. April 2022 nicht reagiert habe und übermittelte die Beschwerde mitsamt Unterlagen aus dem gescheiterten Einigungsverfahren zur Durchführung des ordentlichen Be- schwerdeverfahrens (amtliche Akten SID, pag. 1). 5. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 informierte die SID den Beschwerdeführer über die Weiterleitung der Akten des gescheiterten Einigungsverfahrens durch das Amt für Justizvollzug. Sodann teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass seine Be- schwerde mit Blick auf die Ausführungen der JVA Thorberg vom 4. April 2022 kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte und setzte ihrerseits dem Beschwerdeführer 2 eine Frist, um die Beschwerde zurückzuziehen bzw. an dieser festzuhalten (amtli- che Akten SID, pag. 3 f.). 6. Mit Eingabe vom 22. Mai 2022 erklärte der Beschwerdeführer der SID sinngemäss, er halte an seiner Beschwerde fest. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, die Schilderungen der JVA Thorberg betreffend die ausserordentliche Abtei- lungsversammlung seien – bis auf einen Punkt – nicht korrekt. So seien nur die An- träge eines anderen Inhaftierten, nicht aber das Schreiben betreffend die Kaffeevol- lautomaten diskutiert worden und er habe seinen Antrag nie zurückgezogen. Er er- suchte die SID um Gutheissung seines Antrags (amtliche Akten SID, pag. 7 f.). 7. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 ersuchte die SID die Direktion der JVA Thorberg um Stellungnahme innert Frist zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2022 (amtliche Akten SID, pag. 9 f.). Diese brachte in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2022 kurz zusammengefasst vor, die ausserordentliche Abteilungsversammlung habe aufgrund eines Schreibens der Gefangenen des Langzeitvollzugs an die Di- rektion betreffend diverser Anliegen und Forderungen stattgefunden. Dabei sei am Ende der Versammlung betreffend das weitere Vorgehen festgehalten worden, dass sich die Gefangenen beraten würden und ein Delegierter in der Folge die stellvertretende Direktorin über das weitere Vorgehen informieren werde. Am 15. März 2022 habe der Delegierte der stellvertretenden Direktorin mitgeteilt, die An- träge und das Schreiben der Gefangenen des Langzeitvollzuges würden zurückge- zogen. Dabei habe auch vom Rückzug des Anliegens des Beschwerdeführers aus- gegangen werden können. In der Folge habe der Beschwerdeführer die JVA Thor- berg in Bezug auf die Ausstellung einer Verfügung nicht mehr konfrontiert, sondern direkt den Beschwerdeweg beschritten. Aufgrund der Rückmeldung des Delegier- ten sowie auf Basis des Verhaltens und des Fehlens gegenteiliger Äusserungen des Beschwerdeführers sei die Direktion davon ausgegangen, dass die Anträge zurückgezogen worden seien und auf die Ausstellung einer Verfügung verzichtet werde (amtliche Akten S.ID, pag. 13 f.). 8. Mit Verfügung der SID vom 13. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer unter Kenntnisgabe der Eingabe der JVA Thorberg vom 7. Juni 2022 Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen gegeben (amtliche Akten SID, pag. 15 f.). 9. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an der Be- schwerde fest. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, es gehe in dieser Angelegenheit um zwei Schreiben, wobei anlässlich der Abteilungsversammlung nur eines thematisiert worden sei. Von den Kaffeeautomaten sei nie die Rede ge- wesen; dies sei auch aus dem Protokoll ersichtlich. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Direktion der JVA Thorberg davon ausgehe, dass sich Anträge, welche nie zur Diskussion gestanden seien, in Luft auflösten (amtli- che Akten SID, pag. 19 f.). 10. Mit Verfügung der SID vom 17. Juni 2022 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos- sen und ein Entscheid in Aussicht gestellt (amtliche Akten SID, pag. 21 f.). 3 11. Mit Schreiben vom 8. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Oberge- richt des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1): 1. Es sei eine Rechtsverzögerung und eine Rechtsverweigerung festzustellen. 2. Die Sicherheitsdirektion ist anzuweisen ohne weitere Verzögerung einen Entscheid zu erlassen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe am 28. März 2022 bei der SID den Antrag gestellt, es sei eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, begangen durch die Direktion der JVA Thorberg, festzustellen. Am 17. Juni 2022 habe die Sicherheitsdirektion das Beweisverfahren abgeschlos- sen, aber es sei nie ein Entscheid gefällt worden. Es müsse glasklar eine Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung festgestellt und seinen gestellten Anträgen entsprochen werden (pag. 1 f.). 12. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 13. Januar 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stel- lungnahme sowie die Vollzugsakten einzureichen (pag. 7 ff.). 13. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 beantragte die SID die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf ihren Entscheid vom 19. Januar 2023 im Verfahren 2022.SIDGS.311, mit des- sen Ergehen der Antrag des Beschwerdeführers, die SID sei anzuweisen, ohne weitere Verzögerung einen Entscheid zu erlassen, gegenstandslos geworden sei. Sodann könne von einer Rechtsverweigerung nicht die Rede sein; ein Entscheid sei mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2022 in Aussicht gestellt worden. Weiter erachte sie auch eine Rechtsverzögerung als nicht gegeben; die mitunter etwas längeren Verfahrensdauern seien der hohen Arbeitslast geschuldet und es handle sich nicht um einen prioritären Beschwerdefall, da Abklärungen der JVA Thorberg zum Anliegen des Beschwerdeführers bereits liefen (pag. 13 f.). 14. Innert der ihr mit Verfügung vom 2. Februar 2023 gebotenen Gelegenheit teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Februar 2023 mit, auf eine Stel- lungnahme zur Beschwerde zu verzichten (pag. 27). 15. Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2023 gebote- ne Gelegenheit wahr und replizierte mit Eingabe vom 24. Februar 2023 (pag. 35 ff.). 16. Die SID und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 7. März 2023 resp. 8. März 2023 auf das Einreichen einer Duplik (pag. 49 und pag. 51). 17. Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 57 ff.). 4 II. Formelles 18. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonde- ren Bestimmungen enthält. Im Verwaltungsverfahren gilt der Vorrang der Verfü- gung (Art. 49 Abs. 1 VRPG), wobei auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung als Verfügung gilt (Art. 49 Abs. 2 VRPG). Sowohl das unrechtmässige Verweigern (formelle und materielle Rechtsverweigerung) als auch das unrecht- mässige Verzögern (Rechtsverzögerung) werden daher als anfechtbare Verfügun- gen fingiert. Obwohl sich Art. 49 Abs. 2 VRPG aufgrund seiner systematischen Stellung nur auf das Verwaltungsverfahren bezieht, findet er auch in den Rechts- mittelverfahren und der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege Anwendung (MÜL- LER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 91 zu Art. 49 VRPG mit Verweis auf BVR 1992 S. 454 E. 1 [nach- folgend zit. VRPG-Kommentar]). Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zuständig. Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG; HERZOG, VRPG- Kommentar, Art. 67 N 15 und Art. 81 N 6). 19. Die Beschwerde setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 VRPG). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und von der instruierenden Behörde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (DAUM, VRPG-Kommentar, Art. 39 N 1). Gegenstandslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Behörde die anbegehrte Rechts- lage nicht mehr herstellen kann oder muss. Die letztgenannte Situation ergibt sich häufig bei prozessualen Vorkehren, die keine Wirkung mehr entfalten können. So verhält es sich u. a., wenn die ursprünglich angerufene Behörde ihren Entscheid in der Sache trifft, bevor die Rechtsmittelbehörde über die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder –verweigerung befunden hat (DAUM, VRPG-Kommentar, Art. 39 N 5). 20. Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt ein schutz- würdiges Interesse voraus, wobei sich dieses unabhängig vom Interesse in der Hauptsache beurteilt. Der Fokus liegt vielmehr auf der korrekten Behandlung im Verfahren. Das heisst: die Schutzwürdigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Behörde auf ihre Eingabe zeitgerecht reagiert und sie damit in ihrem Rechtsschutzbedürfnis ernst nimmt. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden sind nach dem allgemeinen Grundsatz aber unzulässig, wenn es an der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt (MÜLLER, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 100). An der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt es, wenn die verlangte Amtshandlung 5 nunmehr ergangen ist (PFLÜGER, VRPG-Kommentar, Art. 65 N 118). Die Rechts- verweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat keinen Devolutiveffekt in Bezug auf die Hauptsache. Das Einreichen der Beschwerde bei der Rechtsmittelin- stanz hindert die mit der Sache befasste Behörde somit nicht, eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen. Im Gegenteil: Darin liegt das eigentliche Ziel der Be- schwerde. Ergeht während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ein Sachentscheid, wird das Beschwerdeverfah- ren gegenstandslos und ist von der angerufenen Behörde abzuschreiben (DAUM, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 102 mit Verweis auf BVR 2008 S. 523 ff. E. 2.1). Die Kosten sind nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (vgl. Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG; BVR 2001 S. 236 E. 2a), sofern die Behörde die Beschwerde nicht durch ihr Verhalten provoziert hat. Der Umstand, dass die Behörde die ver- langte Entscheidung getroffen hat, kann grundsätzlich nicht als «Zutun» im Sinn von Art. 110 Abs. 1 VRPG bzw. als Eingeständnis eines Fehlverhaltens gewertet werden (DAUM, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 102). 21. Vorliegend eröffnete die Kammer am 13. Januar 2023 gestützt auf die Beschwerde vom 8. Januar 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung. Die SID hat mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. Januar 2023 mitgeteilt, dass der anbegehrte Entscheid im Verfahren 2022.SIDGS.311 inzwischen ergangen sei. Dieser Entscheid, datierend vom 19. Januar 2023, wurde dem Beschwerdeführer und der JVA Thorberg eröffnet und in Kopie mit der Beschwerdevernehmlassung der Kammer zugestellt. Die SID hat folglich während des bei der Rechtsmittelinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung einen Entscheid gefällt und somit die vom Beschwerdeführer anbegehrte Verfahrenshandlung vorgenommen. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist folglich nicht mehr aktuell. Das Beschwerdeverfahren vor der Rechtsmittelinstanz wurde damit gegenstands- los, weshalb es in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 VRPG als erledigt abgeschrieben werden kann. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 22. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die beson- deren Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Ab- stand erklärt oder auf eine andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegen- standslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Ver- fahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Par- teikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Entscheidet eine Behörde in der Sache, nachdem eine Partei eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, liegt eine Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ohne Zutun der Vorinstanz vor, weil diese eine ihr übertragene Aufgabe erfüllt hat (DAUM, VRPG-Kommentar, Art. 110 N 14 mit Verweis auf BVR 2001 S. 236 ff. E. 2a). Die Kostenliquidation ist 6 somit nach den abgeschätzten Prozessaussichten vorzunehmen. Es gilt deshalb gestützt auf eine summarische Prüfung zu entscheiden, ob die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, wenn die SID nicht in der Sache selbst einen Entscheid getroffen hätte. 23. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 27 Abs. 2 KV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behand- lung sowie auf Behandlung innert angemessener Frist. Aus den genannten Be- stimmungen wird rechtsprechungsgemäss das Verbot der formellen Rechtsverwei- gerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil 2C_61/2021 vom 22. Dezem- ber 2021 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde in einer ihr form- und fristgerecht unterbreiteten Angelegenheit keine Verfügung bzw. keinen Entscheid trifft obwohl sie dazu verpflichtet wäre (MÜLLER, VRPG- Kommentar, Art. 49 N 92 mit weiteren Verweisen). Von einer Rechtsverzögerung wird namentlich dann gesprochen, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt und damit gegen das sog. Beschleuni- gungsgebot verstösst. Das Beschleunigungsgebot besagt, dass ein Verfahren ent- weder innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist oder – falls eine solche Fristbe- stimmung fehlt – innert angemessener Frist beendet wird. Die Dauer des Verfah- rens vor einer Behörde bemisst sich vom Zeitpunkt an, in dem das Verfahren vor der Behörde rechtshängig geworden ist (MÜLLER, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 96 mit weiteren Verweisen). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen Fristen in der Spezialgesetzgebung oder, falls keine Vorschriften zur Verfahrensdauer bestehen, nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen. Massgebend sind damit eine allfällige Ord- nungsfrist, die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit und Komplexität der Materie sowie das Verhalten der Beteiligten (MÜLLER, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 97 mit weiteren Verweisen). Die personellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zwar ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten nur aus- nahmsweise zu rechtfertigen (MÜLLER, VRPG-Kommentar, Art. 49 N 98 mit weite- ren Verweisen). 24. Vorliegend ging am 28. März 2022 die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bei der SID ein. In der Folge wurde zunächst durch das Amt für Justizvollzug ein (erfolgsloses) Einigungsverfahren durchgeführt, bevor die SID das Beschwerdever- fahren eröffnete, mit Verfügung vom 17. Juni 2022 den Schriftenwechsel abschloss und einen Entscheid in Aussicht stellte (vgl. Ziff. I.3 ff. hiervor). Am 8. Januar 2023, d. h. rund 6.5 Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels, reichte der Be- schwerdeführer die Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde der Kammer ein. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er eine Rechtsverweigerung der SID rügt. So hat die SID nach Eingang der Beschwerde vom 28. März 2022 das Verfahren instruiert und mit Verfügung vom 17. Juni 2022 einen Entscheid in der Sache ausdrücklich in Aussicht gestellt. Der Beschwerde- führer begründet denn auch in seiner Eingabe vom 8. Januar 2023 nicht explizit, inwieweit die SID eine Rechtsverweigerung begangen haben soll, sondern rügt so- wohl die Rechtsverzögerung als auch die Rechtsverweigerung in pauschaler Wei- 7 se. Soweit er zur Begründung seiner Anträge vorbringt, die SID habe das Beweis- verfahren geschlossen, aber nie einen Entscheid gefällt, rügt er offensichtlich eine Rechtsverzögerung. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass keine spezialgesetzlichen Fristen für die Behandlung von Beschwerden der Rechtsverzögerung vorgesehen sind. Folglich muss die Angemessenheit der Dauer aufgrund der Natur der Sache und der konkreten Umstände bestimmt werden. Dass zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und der Eröffnung eines Entscheids mehrere Wochen bis Mona- te liegen, muss praxisgemäss hingenommen werden. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um einen komplexen oder schwierigen Fall. So musste die SID insbesondere keinen Entscheid in der Sache treffen, sondern ausschliesslich prü- fen, ob bei der Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers durch das Amt für Justizvollzug eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen wurde. Vor diesem Hintergrund ist denn auch der Verweis auf die bereits laufenden Ab- klärungen des Amts für Justizvollzug resp. die damit einhergehende tiefe Priorisie- rung des Falls unbehilflich. Der während des vor der Kammer hängigen Beschwer- deverfahrens eröffnete Entscheid der SID vom 19. Januar 2023 umfasste sodann lediglich sechs Seiten. Inwieweit vorliegend ausnahmsweise eine hohe Arbeitslast die längere Wartezeit zu rechtfertigen vermag, wird von der SID nicht eingehend erläutert. In Anbetracht des Gesagten ist davon auszugehen, dass die gebotene Verfahrenshandlung durchaus in wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. 25. Vorliegend ergibt eine summarische Prüfung, dass die Beschwerde des Beschwer- deführers voraussichtlich insofern gutgeheissen worden wäre, als die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt wurde. Entsprechend der mutmasslichen Gut- heissung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 4. April 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari i.V. Oberrichter Zuber Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9