Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'828.00. Der Kanton Bern kann von C.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung von CHF 9'828.00 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 171 1. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.