1.8 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 12. November 2020 von J.________(Ortschaft) nach L.________(Ortschaft); 1.9 der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 10. August 2020 bis 13. November 2020 in J.________(Ortschaft) und anderen unbekannten Orten in der Schweiz, z.N. E.________. 2. C.________ gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.8 und Ziff. 1.9 hiervor und in Anwendung der Art. 49 Abs. 1, 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB und 91 Abs. 1 lit. a SVG zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage festgesetzt wurde.