Für die detaillierte Berechnung, insbesondere unter Berücksichtigung der MWST, wird auf das Dispositiv verwiesen. In Anwendung des für die amtliche Vertretung üblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin B.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 9'828.00. Entsprechend seinem Unterliegen ist der Beschuldigte vollumfänglich rückzahlungspflichtig. Die Nachzahlungspflicht entfällt. X. Verfügungen Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.