5834 f.), weshalb der geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden um 1.5 Stunden zu kürzen ist. Wie hiervor dargelegt, wird ein Aufwand von einer Stunde für die Nachbesprechung als angemessen erachtet, weshalb eine Kürzung des Aufwands von 1.5 Stunden um 0.5 Stunden vorzunehmen ist. Entschädigt wird somit ein Zeitaufwand von 44.83 Stunden, was auch im Vergleich mit dem erstinstanzlich bereits entschädigten hohen Aufwand angemessen erscheint (pag. 5526). Für die detaillierte Berechnung, insbesondere unter Berücksichtigung der MWST, wird auf das Dispositiv verwiesen.