Sodann erachtet die Kammer die geltend gemachten Aufwendungen für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und das Aktenstudium von insgesamt 24 Stunden als zu hoch. Angesichts der Komplexität der Sache und des Zivilpunkts erscheinen hierfür 10 Stunden als angemessen, woraus eine Kürzung von 14 Stunden resultiert. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die effektive Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Urteilseröffnung von 12 Stunden (pag. 5770; pag. 5792; pag. 5814; pag. 5834 f.), weshalb der geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden um 1.5 Stunden zu kürzen ist.