Entschädigt wird somit ein Zeitaufwand von 75.5 Stunden, was auch im Vergleich mit dem erstinstanzlich bereits entschädigten hohen Aufwand angemessen erscheint (pag. 5525). Für die Berechnung, insbesondere unter Berücksichtigung der MWST, wird auf das Dispositiv verwiesen. Rechtsanwalt Dr. D.________ wird demnach für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt 18’057.75 entschädigt. Entsprechend seinem Unterliegen ist der Beschuldigte vollumfänglich rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO).