Sodann ist entsprechend Ziff. 2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 (nachfolgend: KS Nr. 15) die Reisezeit nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag zu entschädigen. Demnach ist die Reisezeit von und zur Justizvollzugsanstalt BU.________ vom 22. November 2023 und 17. Januar 2024 und an die Berufungsverhandlung vom 25. und 26. Januar 2024 sowie die Urteilseröffnung vom 30. Januar 2024 von insgesamt 15.6 Stunden zu kürzen und stattdessen eine Reisepauschale von 2 Mal je CHF 150.00 (für die Fahrten von und zur Justizvollzugsanstalt BU.________) und 3 Mal je CHF 225.00 (für die Fahrten von und nach Bern) auszurichten.