135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Dr. D.________ Für das Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt Dr. D.________ in der Honorarnote vom 23. Januar 2024 einen Zeitaufwand von 127.6 Stunden und Auslagen von CHF 954.90 (zzgl. MWST) geltend (pag. 5845 ff.). Dieser Aufwand erscheint aus verschiedenen Gründen als zu hoch: Zunächst ist die Verhandlungsdauer inkl. Urteilseröffnung um 2 Stunden auf die effektive Dauer von 12 Stunden (pag. 5770; pag. 5792; pag. 5814; pag. 5834 f.) zu kürzen. Ebenfalls wird der geltend gemachte Aufwand für die Nachbesprechung von 6.7 Stunden um 5.7 Stunden auf eine als angemessen erachtete 1 Stunde gekürzt. Sodann ist entsprechend Ziff.