163 Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin AI.________ für die Zeit vom 3. Mai 2022 bis zum 11. Mai 2023 wurde bereits mit Verfügung vom 9. Juni 2023 festgelegt (pag. 5620 ff.) und es wird festgestellt, dass auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet wurde. Angesichts seines vollumfänglichen Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin AI.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'040.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).