44.2 Entschädigungen 44.2.1 Im erstinstanzlichen Verfahren Die Höhe der erstinstanzlich ausgerichteten amtlichen Entschädigungen und das volle Honorar von Fürsprecher AB.________ und Rechtsanwältin Dr. AD.________ wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der bestätigten Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher AB.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 24'878.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher AB.