43. Verfahrenskosten 43.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgehend sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 91'416.85 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.