5777 Z. 35 ff.). Der Vorfall hatte für die Straf- und Zivilklägerin zweifelsfrei traumatische Folgen, welche nach wie vor andauern und wohl auch noch zukünftig bestehen werden. Gestützt auf die Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten sowie die physischen sowie psychischen Auswirkungen, welche die Straf- und Zivilklägerin erlitt, erachtet die Kammer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. März 2019 als angemessen. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IX. Kosten und Entschädigung