Die Gewalt und Drohungen rechtfertigen eine Erhöhung der Genugtuungssumme. In Bezug auf die psychischen Auswirkungen bei der Straf- und Zivilklägerin ist auf ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung hinzuweisen. So gab sie – knapp vier Jahre nach dem Vorfall – an, dass ihr diese Sache keine Ruhe lasse (pag. 5777 Z. 41). Obwohl sie sich nicht mehr in psychologischer Behandlung befindet (pag. 5775 Z. 39), kann die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren Angaben nach wie vor nicht in ihrem Schlafzimmer schlafen (pag. 5777 Z. 35 ff.).