Mit Blick auf die vorinstanzlich aufgeführten Referenzfälle erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von CHF 12'000.00 als zu tief. Zwar ist der Sachverhalt vergleichbar mit jenem des Urteils des Obergerichts SK 17 219 vom 28. November 2017 (Höhe der Genugtuung: CHF 12'000.00), obwohl vorliegend eine Vergewaltigung zu beurteilen ist. Zu berücksichtigen ist allerdings die vom Beschuldigten angewandte Gewalt und die Todesdrohung, die er gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ausstiess und durch diese sie grosse Angst erleiden musste. Nach Ansicht der Kammer sind Nr. 125 (2006) in HÜTTE/LANDOLT, a.a.O. und Ziff.