161 verletzt. Die Handlungen des Beschuldigten waren auch adäquat kausal für die körperliche und immaterielle Unbill, welche die Straf- und Zivilklägerin während der Tat und in der Folgezeit zu ertragen hatte. Ein Anspruch auf Genugtuung ist offensichtlich zu bejahen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ist zweifelsfrei gegeben. Mit Blick auf die vorinstanzlich aufgeführten Referenzfälle erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme von CHF 12'000.00 als zu tief.