Weiter verwies die Vorinstanz auf die Genugtuungssummen, die sich aus den in der Doktrin entwickelten tabellarischen Übersichten über Gerichtsentscheide ergeben (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. II, 2013): - Nr. 507 (2004): Täter Gatte, geschädigt Ehefrau, Vergewaltigung, Genugtuung CHF 10'000.00; - Nr. 211 (2005): Täter Partner, geschädigt Partnerin, Vergewaltigung, Genugtuung CHF 10'000.00; - Nr. 185 (2009): Täter Gatte, geschädigt Ehefrau, Vergewaltigung mit Todesdrohungen, Genugtuung CHF 10'000.00; - Nr. 186 (2009): Täter Gatte, geschädigt Ehefrau, Vergewaltigung, Drohungen mit Pistole;