Sie erweist sich in Anbetracht der Gesamtumstände – insbesondere des erheblichen Behandlungsbedürfnisses des Beschuldigten sowie der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten – als verhältnismässig. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt und eine ambulante Behandlung ist anzuordnen. Mit Blick auf die in E. 36. hiervor dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann ein Aufschub des Vollzugs der ebenfalls mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB) vorliegend kein Thema sein.