Obwohl die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen bei Erwachsenen als schwierig anzusehen ist, so ist die ambulante Massnahme ohne Weiteres geeignet, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Die gutachterlich empfohlene ambulante Massnahme ist vorliegend nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um dieser Rückfallgefahr angemessen zu begegnen und sie für die Zukunft zu senken. Sie erweist sich in Anbetracht der Gesamtumstände – insbesondere des erheblichen Behandlungsbedürfnisses des Beschuldigten sowie der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten – als verhältnismässig.