5105 f.). Vor diesem Hintergrund lassen sich die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer ambulanten Massnahme begründen. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung des Rückfallrisikos über einen Fünfjahreshorizont. Zusammengefasst leidet der Beschuldigte nach wie vor an einer schweren psychischen Störung und ist in unbehandeltem Zustand erheblich rückfallgefährdet. Obwohl die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen bei Erwachsenen als schwierig anzusehen ist, so ist die ambulante Massnahme ohne Weiteres geeignet, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern.