Es besteht eine – wenn auch minimale – Aussicht auf Erfolg. Auch die Risikoabklärung der BVD beschrieb die Beeinflussbarkeit des Beschuldigten als defizitär, führte aber weiter aus, dass eine fehlende initiale Behandlungsmotivation bei klar gegebener Behandlungsbedürftigkeit und grundsätzlicher Behandlungsfähigkeit nicht gegen einen Behandlungsversuch spreche. In Bezug auf