Situation) und auch das fehlende therapeutische Arbeitsbündnis sind durch den Beschuldigten durchaus beeinflussbar. Gleiches gilt – jedenfalls dem Grundsatz nach – für die begrenzte Differenzierbarkeit für die Bearbeitung von Inhalten, soweit es die sprachliche Barriere betrifft. Einzig der Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsstörung müsste angegangen werden. Es besteht eine – wenn auch minimale – Aussicht auf Erfolg.