Insofern schliesslich sich die Kammer der Vorinstanz an und erachtet die Anordnung einer ambulanten Massnahme als sinnvoll. Für eine ambulante Massnahme spricht ferner, dass beim Beschuldigten zwar keine Abhängigkeit von Alkohol mehr besteht, allerdings die Aufrechterhaltung der Abstinenz von Alkohol im Vordergrund ist. Dies auch deshalb, da der Alkoholkonsum des Beschuldigten in engem Zusammenhang mit der Deliktsbegehung steht und sich die Rückfallgefahr im Falle eines erneuten Konsums erhöht. Wird diese Problematik nicht im Rahmen einer Therapie angegangen, besteht latent die Gefahr eines Rückfalls.