Die Therapie habe ihm viel gebracht und er merke es. Und wenn er etwas erreichen wolle, dann mache er das auch. Es bringe ihm etwas, deshalb würde er die Therapie machen (pag. 5811 Z. 34 f.). Dass der Beschuldigte eine Bereitschaft zeigt, belegt auch sein Wille, keinen Alkohol mehr zu trinken. Hierzu gab er an, es sei möglich, auch im Gefängnis an Alkohol zu gelangen, was er aber ablehne. Er versuche alles, damit er keinen Alkohol konsumiere (pag. 5795 Z. 7 und Z. 12 f.). Auch diesbezüglich hat der Beschuldigte Durchhaltevermögen gezeigt. Insofern schliesslich sich die Kammer der Vorinstanz an und erachtet die Anordnung einer ambulanten Massnahme als sinnvoll.